Um einerseits den Wünschen nach einer individuellen Grabgestaltung zu entsprechen, andererseits aber auch ein harmonisches Gesamterscheinungsbild der Friedhöfe zu gewährleisten, existieren für den Friedhof Gestaltungsrichtlinien, die sich je nach Quartier oder Grabart unterscheiden können. Allgemeine Informationen hierzu erhalten Sie unter dem Punkt
Grabgestaltung. Die detaillierten Richtlinien finden Sie in dem folgenden Text. Rechtliche Grundlagen zur Nutzung des Friedhofes sind in der Friedhofssatzung geregelt, die Sie auf der Hauptseite der Evangelischen Friedhöfe Altona unter dem Menüpunkt
Service einsehen können.
Diese Gestaltungsvorschrift gilt für alle Bereiche des Friedhofes Bornkamp, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt (= allgemeine Gestaltungsvorschrift).
Größe:
| Bei einstelligen Grabstätten:
0,3 bis 0,7 m2
| Bei zweistelligen Grabstätten:
0,5 bis 1,4 m2
| Bei drei- und mehrstelligen Grabstätten
Größe mindestens 0,7 m2. Die Proportionen des Grabmales sollen der Grabstätte angemessen sein.
| Die Kantenlängen der Beilieger müssen zwischen 70 cm und 35 cm betragen.
| Bei aufrechten Grabmalen muss beidseitig ein Mindestabstand von 20 cm bis zur Grenze der Grabstätte
verbleiben.
Material:
Als Materialien für die Grabmalgestaltung sind zulässig:
| Naturstein
| Schmiedeeisen
| Bronze
In Ausnahmefällen können Grabmale aus Holz zugelassen werden, sofern diese handwerklich gefertigt und von künstlerischem Wert sind.
Bearbeitung:
Schriften, Ornamente und Symbole müssen in ihrer Größe und Aufteilung den Abmessungen des Grabmals angemessen sein.
Ausnahmen:
Für Grabmale von besonderem künstlerischen Wert können Ausnahmen von den genannten Vorschriften erlassen werden.
Gestaltungsvorschrift 2:
Geltungsbereich
Diese Gestaltungsvorschrift gilt für die Bereiche I, Ia, II, III, IIIa, IV, XIa
Gestaltung der Grabstätte
| Zwischen den Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung Rahmenpflanzungen als Abgrenzung
gesetzt.
| Hecken sind als Abpflanzung nicht zulässig.
| Innerhalb der Grabstätte können Hecken gepflanzt werden, sofern diese eine Höhe von 30 cm nicht
überschreiten.
| Es sind nur Trittplatten in der von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Ausführung zu verwenden.
Ferner können Trittplatten zugelassen werden, die im Material dem Grabmal entsprechen oder mit
diesem harmonieren.
| Die Einfassung der Grabstätte zum Weg hin hat mit den von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen
Steinkanten zu erfolgen.
| Eine Einfassung der Grabstätte mit Natur- oder Betonsteinen, Holz- oder Betonpalisaden Kunststoffen
oder ähnlichem ist nicht zulässig.
| Auf Grabstätten ist die Verwendung von Kies, Splitt, Mulch oder ähnlichem nicht zulässig. Ferner
ist eine Abdeckung mit Steinplatten oder anderen festen Werkstoffen nicht gestattet.
Gestaltung des Grabmals
Art:
| Je Grabstätte ist nur ein aufrechtes Grabmal zulässig. Die Mindeststärke beträgt 12 cm.
| Alternativ oder ergänzend zu einem aufrechten Grabmal können Kissensteine (Beilieger) gesetzt
werden. Der Versiegelungsgrad der Grabstätte darf dabei 50 % nicht überschreiten.
Größe:
| Bei einstelligen Grabstätten:
0,3 bis 0,7 m2
| Bei zweistelligen Grabstätten:
0,5 bis 1,4 m2
| Bei drei- und mehrstelligen Grabstätten:
Größe mindestens 0,7 m2. Die Proportionen des Grabmales sollen der Grabstätte angemessen sein.
| Die Kantenlängen der Beilieger müssen zwischen 70 cm und 35 cm betragen.
| Bei aufrechten Grabmalen muss beidseitig ein Mindestabstand von 20 cm bis zur
Grenze der Grabstätte verbleiben.
Material:
Als Materialien für die Grabmalgestaltung sind zulässig:
| Naturstein
| Schmiedeeisen
| Bronze
In Ausnahmefällen können Grabmale aus Holz zugelassen werden, sofern diese handwerklich gefertigt und von künstlerischem Wert sind.
Bearbeitung:
Schriften, Ornamente und Symbole müssen in ihrer Größe und Aufteilung den Abmessungen des Grabmals angemessen sein.
Ausnahmen:
Für Grabmale von besonderem künstlerischen Wert können Ausnahmen von den genannten Vorschriften erlassen werden.
Gestaltungsvorschrift 3:
Geltungsbereich
Diese Gestaltungsvorschrift gilt für die Bereiche XIIc, XIII, XIV, XV (Urnenwahlgrabstätten).
Gestaltung der Grabstätte
| Zwischen den Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung keine Abpflanzungen gesetzt.
| Hecken, die innerhalb der Grabstätte oder als Einfassung gepflanzt werden, dürfen eine Höhe
von 30 cm nicht überschreiten.
| Trittplatten sind nicht zulässig.
| Eine Einfassung der Grabstätte mit Natur- oder Betonsteinen, Holz- oder Betonpalisaden Kunststoffen
oder ähnlichem ist nicht zulässig.
| Sofern eine Abgrenzung zum Weg hin vorgesehen ist, so hat diese mit den von der
Friedhofsverwaltung vorgesehenen Steinkanten zu erfolgen.
| Auf Grabstätten ist die Verwendung von Kies, Splitt, Mulch oder ähnlichem nicht zulässig.
Ferner ist eine Abdeckung mit Steinplatten oder anderen festen Werkstoffen nicht gestattet.
Gestaltung des Grabmals
Art:
| Als Grabmal ist entweder ein stehendes oder ein liegendes Grabmal zulässig.
| Die Entscheidung über die Art des Grabmals hat zum Zeitpunkt des Erwerbs der Grabstätte zu
erfolgen. Spätere Änderungen sind nicht möglich.
Größe:
| Bei aufrechten Grabmalen:
Höhe 80 bis 90 cm, Breite bis 40 cm, Stärke mind. 12 cm.
| Bei liegenden Grabmalen (Kissensteinen):
Tiefe: 30 bis 40 cm, Breite: 30 bis 50 cm, Stärke mind. 10 cm.
Material:
Als Materialien ist jeder Naturstein zugelassen.
Bearbeitung:
Schriften, Ornamente und Symbole müssen in ihrer Größe und Aufteilung den Abmessungen des Grabmals angemessen sein.
Gestaltungsvorschrift 4:
Geltungsbereich
Diese Gestaltungsvorschrift gilt für den Bereich XVI (anonymes Urnenfeld).
Gestaltung der Grabstätte
| Die Gestaltung des Grabfeldes mit allen Grabstätten sowie die Pflege obliegt allein der
Friedhofsverwaltung.
| Die Grabstätte wird in Rasenlage angelegt.
| Eine Bepflanzung der Grabstätte ist nicht möglich.
| Kränze, Blumen o.ä. dürfen nur an der Ablagestelle abgelegt werden
Gestaltung des Grabmals
| Als Grabmal existiert ein zentraler Gedenkstein.
| Individuelle Grabmale oder Inschriften sind nicht möglich.
Gestaltungsvorschrift 5:
Geltungsbereich
Diese Gestaltungsvorschrift gilt für alle Wahlgrabstätten in Rasenlage (XVII). Das Nutzungsrecht an den Grabstätten ist verlängerbar, die Vergabe erfolgt der Reihe nach. Grabstätten können als ein- oder mehrstellige Gräber vergeben werden. Zum Zeitpunkt des Erwerbs der Nutzungsrechte kann zwischen Grabstätten mit oder ohne Pflanzbeet gewählt werden.
Gestaltung der Grabstätte
| Auf den Grabstätten wird Rasen eingesät. Für die Pflege des Rasens ist die Friedhofsverwaltung
zuständig.
| Die Grabstätten erhalten keine sichtbare Abgrenzung voneinander.
| Das Pflanzen von Gehölzen oder Blumen sowie das Ablegen von Grabschmuck jeglicher Art ist auf
der Rasenfläche nicht gestattet.
| Bei den im Außenbereich gelegenen Grabstätten (XVII 1) wird von der Friedhofsverwaltung im
oberen Bereich ein Pflanzbeet angelegt. Dieses hat eine Tiefe von 1.00 m und wird mit einer Mähkante
versehen. Für die Gestaltung des Pflanzbeetes gelten die allgemeinen Vorschriften.
| Die Pflege des Pflanzbeetes fällt in die Zuständigkeit des jeweiligen Nutzungsberechtigten. Bei
Verwahrlosung der Pflanzfläche kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte pflegeleicht herrichten
lassen.
Gestaltung des Grabmals
Art:
| Im Außenbereich des Grabfeldes (XVII 1) ist je Grabstätte ist ein aufrechtes Grabmal zulässig. Die
Mindeststärke beträgt 12 cm. Alternativ oder ergänzend zu einem aufrechten Grabmal können
Kissensteine (Beilieger) gesetzt werden. Der Versiegelungsgrad der Grabstätte darf 50 % nicht
überschreiten.
| Im Innenbereich des Grabfeldes (XVII 2) sind nur Kissensteine zugelassen. Diese müssen so gesetzt
werden, dass die Oberkante des Steines bündig mit der Rasenfläche abschließt. Das Grabmal muss
in diesem Fall eine ebene Oberfläche aufweisen.
Größe:
| Bei einstelligen Grabstätten:
0,3 bis 0,7 m2
| Bei zweistelligen Grabstätten:
0,5 bis 1,4 m2
| Bei drei- und mehrstelligen Grabstätten:
Größe mindestens 0,7 m2. Die Proportionen des Grabmales sollen der Grabstätte angemessen sein.
| Die Kantenlängen der Beilieger müssen zwischen 70 cm und 35 cm betragen.
| Bei aufrechten Grabmalen muss beidseitig ein Mindestabstand von 20 cm bis zur Grenze
der Grabstätte verbleiben.
Material:
Als Materialien für die Grabmalgestaltung sind zulässig:
| Naturstein
| Schmiedeeisen
| Bronze
In Ausnahmefällen können Grabmale aus Holz zugelassen werden, sofern diese handwerklich gefertigt und von künstlerischem Wert sind.
Bearbeitung:
Schriften, Ornamente und Symbole müssen in ihrer Größe und Aufteilung den Abmessungen des Grabmals angemessen sein.
Gestaltungsvorschrift 6:
Geltungsbereich
Diese Gestaltungsvorschrift gilt für alle anonymen Sarggräber (XVII 3).
Gestaltung der Grabstätte
| Auf den Grabstätten wird Rasen eingesät. Für die Pflege des Rasens ist die Friedhofsverwaltung
zuständig.
| Die Grabstätten erhalten keine sichtbare Abgrenzung voneinander.
| Das Pflanzen von Gehölzen oder Blumen sowie das Ablegen von Grabschmuck jeglicher Art ist auf der
Rasenfläche nicht gestattet.
| Für das Ablegen von Blumen oder Gestecken steht die Fläche vor dem zentralen Gedenkstein zur
Verfügung.
Gestaltung des Grabmals
Grabmale sind nicht zugelassen.